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ALLERGEN­KENN­ZEICHNUNG IM RAHMEN DER LEBENS­MITTEL­INFOR­MATI­ONS­VER­ORDNUNG (ABK. LMIV)

ALLES ÜBER DIE LMIV

Die LMIV trifft Aussagen zu Werbung, Aufmachung, Fernab­satz und Nähr­wert­dekla­ra­tion und fordert mehr Klarheit bei Aller­genen, Energie- und Nährwerten, Lebens­mittel­imi­taten und zur Herkunft des Produkts.

Die Lebens­mittel­informati­ons­verordnung (LMIV) regelt in der Europäischen Union (EU) die Kenn­zeichnung von Lebens­mitteln. Sie wurde am 25. Oktober 2011 als Verordnung EU Nr. 1169/2011 beschlossen, gilt ab 13. Dezember 2014 verbindlich in allen Mit­glied­staaten der EU und löst zu diesem Zeitpunkt alle nationalen Ver­ord­nungen wie in Deutschland ab.

Neu ist unter anderem, dass auch bei nicht vor­ver­packten Lebens­mitteln die 14 Haupt­allergene zu kenn­zeichnen sind. Hier­unter fallen auch Speisen, die vom Gastronom oder Koch in der Gemein­schafts­ver­pflegung und Gastro­nomie an die Tischgäste herausgegeben werden.

Die Umsetzung dieser Verordnung stellt alle Küchen in der Praxis vor eine Heraus­forderung.

PRODUKTINFORMATIONEN FINDEN

In unserem Online Shop www.edeka-convenience24.de haben wir seit neustem alle Produktinformationen am Artikel hinterlegt. Eine einfache Suche führt Sie direkt zu ihrem gesuchten Artikel. Neben Artikeldetails finden Sie hier ausführliche Nährwertangaben und Zutaten/Allergene.

DEKLARATIONSPFLICHTIGE HAUPTALLERGENE

Es gibt 14 deklarationspflichtige Hauptallergene:

  • Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte, namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse sowie daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l
  • Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
VERMEIDUNG VON KREUZKONTAKTEN

Wie die Hersteller verpackter Lebensmittel sollten auch die Anbieter loser Ware im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht Maßnahmen ergreifen, um Kreuzkontakte, d.h. eine unbeabsichtigte Verunreinigung mit Allergenen zu vermeiden.

Wichtig ist es, alle Mitarbeiter im Küchen- und Servicebereich zu sensibilisieren und zu schulen. Das HACCP-Konzept muss ggf. aktualisiert werden. Schauen Sie sich hierzu auch auf unserer Homepage weiterführende Infos zu diesem Thema an.

Zu den notwendigen Maßnahmen, die im HACCP-Konzept integriert sind, zählen beispielsweise:

  • Hände waschen, und ggf. neue Handschuhe und Arbeitskleidung anziehen
  • Desinfektion und Reinigung von Arbeitsräumen, Arbeitsmitteln und Arbeitsflächen
  • Geschirr und Vorlagenbesteck reinigen
  • Wechseln von Brat- und Frittierfetten
  • Kontakt von leicht übertragbaren Allergenen (Mehl, Semmelmehl) mit Geschirr und Lebensmitteln
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