ALLERGENKENNZEICHNUNG IM RAHMEN DER LEBENSMITTELINFORMATIONSVERORDNUNG (ABK. LMIV)
ALLES ÜBER DIE LMIV
Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt in der Europäischen Union (EU) die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Sie wurde am 25. Oktober 2011 als Verordnung EU Nr. 1169/2011 beschlossen, gilt ab 13. Dezember 2014 verbindlich in allen Mitgliedstaaten der EU und löst zu diesem Zeitpunkt alle nationalen Verordnungen wie in Deutschland ab.
Neu ist unter anderem, dass auch bei nicht vorverpackten Lebensmitteln die 14 Hauptallergene zu kennzeichnen sind. Hierunter fallen auch Speisen, die vom Gastronom oder Koch in der Gemeinschaftsverpflegung und Gastronomie an die Tischgäste herausgegeben werden.
Die Umsetzung dieser Verordnung stellt alle Küchen in der Praxis vor eine Herausforderung.
In unserem Online Shop www.edeka-convenience24.de haben wir seit neustem alle Produktinformationen am Artikel hinterlegt. Eine einfache Suche führt Sie direkt zu ihrem gesuchten Artikel. Neben Artikeldetails finden Sie hier ausführliche Nährwertangaben und Zutaten/Allergene.
Es gibt 14 deklarationspflichtige Hauptallergene:
- Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
- Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)
- Schalenfrüchte, namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse sowie daraus gewonnene Erzeugnisse
- Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l
- Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
- Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
Wie die Hersteller verpackter Lebensmittel sollten auch die Anbieter loser Ware im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht Maßnahmen ergreifen, um Kreuzkontakte, d.h. eine unbeabsichtigte Verunreinigung mit Allergenen zu vermeiden.
Wichtig ist es, alle Mitarbeiter im Küchen- und Servicebereich zu sensibilisieren und zu schulen. Das HACCP-Konzept muss ggf. aktualisiert werden. Schauen Sie sich hierzu auch auf unserer Homepage weiterführende Infos zu diesem Thema an.
Zu den notwendigen Maßnahmen, die im HACCP-Konzept integriert sind, zählen beispielsweise:
- Hände waschen, und ggf. neue Handschuhe und Arbeitskleidung anziehen
- Desinfektion und Reinigung von Arbeitsräumen, Arbeitsmitteln und Arbeitsflächen
- Geschirr und Vorlagenbesteck reinigen
- Wechseln von Brat- und Frittierfetten
- Kontakt von leicht übertragbaren Allergenen (Mehl, Semmelmehl) mit Geschirr und Lebensmitteln
Sie möchten wissen, ob Sie die LMIV umsetzen müssen und welche Themengebiete dabei für Sie relevant sind? LMIV-Services gibt umfassende Informationen hierzu.
Im Flyer des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft wird über das EU-Kennzeichnungsrecht & alle neuen Informationspflichten umfassend informiert.
Die aktuellen Gesetzestexte können Sie auf den Internetseiten der Europäischen Kommision sehen.